Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ im Sinne von § 1 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 04.09.2013 (Az. 5 TaBV 6/13) zu der Frage Stellung bezogen, was unter dem Begriff „vorübergehend“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu verstehen sei. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei der Begriff „vorübergehend“ in § 1 Abs. 2 AÜG arbeitnehmer-, nicht arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Eine […]
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