Ausnahme von Equal Pay
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023, Az. 5 AZR 143/19
Ein Arbeitgeber darf Leiharbeitnehmer schlechter bezahlen als die Stammbelegschaft im Entleihbetrieb.
Der Fall:
Eine Leiharbeitnehmerin war als Kommissioniererin in einem Auslieferungslager beschäftigt. Ihr Stundenlohn lag Anfang 2017 beim Entleihbetrieb, einem Einzelhandelsunternehmen, bei € 9,23 brutto. Dies entsprach dem Tarifvertrag iGZ. Stammbeschäftigte enthielten in dem Entleihbetrieb für dieselbe Tätigkeit nach dem Einzelhandels-Tarifvertrag € 13,64 brutto Stundenlohn. Sie fühlte sich diskriminiert und erhob Klage.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Leiharbeitnehmerin kein höherer Stundenlohn zustehe, da per Tarifvertrag vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden dürfe, sofern der „Gesamtschutz“ der Leiharbeitnehmer gewährleistet werde. Im Dezember 2020 hatte das Bundesarbeitsgericht hierzu zunächst den EuGH um eine Auslegung der Richtlinie zur Gleichstellung von Leiharbeitnehmern ersucht. Der EuGH entschied, dass eine schlechtere Bezahlung gerechtfertigt sei, sofern die Ungleichbehandlung im Tarifvertrag beispielsweise durch Freizeit ausgeglichen werde. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht zuvor mit der Begründung ab, dass die Klägerin durchaus einen Ausgleich für ihre niedrigere Bezahlung erhalte, da sie auch in Zeiten, in denen sie nicht in einem Entleihbetrieb tätig sei, ihren Lohn von ihrem Leiharbeitgeber erhalte.