Verlängerungsklausel im Arbeitsvertrag eines Profifußballers

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2023, Az. 7 AZR 169/22

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung zum vorzeitigen Abbruch einer Spielsaison aufgrund der Coronapandemie getroffen. Eine Klausel im Arbeitsvertag eines Regionalliga-Profifußballers, wonach sich der auf eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, sofern der Fußballer eine bestimmte Mindestanzahl von Einsätzen erreicht, sei nicht in einer Weise auszulegen oder anzupassen ist, dass sich der Vertrag bei weniger als den vertraglich festgelegten Einsätzen verlängert.

Der Fall:

Im August 2019 schloss der Kläger einen auf zehn Monate befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit dem beklagten Fußballverein. Er sollte in der Regionalliga Südwest für die 1. Mannschaft spielen. Der Vertrag war so gestaltet, dass er sich autmatisch um eine weitere Saison verlängert, sofern der Kläger auf mindestens 15 Einsätze von mindestens 45 Minuten Dauer in Meisterschaftsspielen kommt. Der Kläger wurde zwölf Mal eingesetzt, bis er aufgrund einer aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des neu berufenen Trainerteams nicht mehr aufgestellt wurde. Mit dem Ausbruch der Coronapandemie im März 2020 fand der Spielbetrieb nicht mehr statt. Die Saison wurde Ende Mai 2020 vorzeitig beendet.

Der Kläger war der Auffassung, sein Arbeitsvertrag habe sich automatisch um eine weitere Spielzeit verlängert, da die vertragliche Bedingung aufgrund des pandemiebedingten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner lediglich zwölf Spieleinsätze eingetreten sei. Dies begründete er damit, dass die Vertragsparteien eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste, somit verringerte, Mindestzahl an Spieleinsätzen oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart, wenn sie das vorzeitige Ende der Spielzeit aufgrund der Coronapandemie vorhergesehen hätten.

Die Entscheidung:

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Bundesarbeitsgericht war der Meinung, dass die vereinbarte Mindestanzahl von Spieleinsätzen weder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu korrigieren sei noch ein Anspruch des Klägers auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) bestehe. Dabei wurde vom Bundesarbeitsgericht betont, dass keine Rolle spiele, ob die einsatzgebundene Verlängerungsklausel wirksam oder unwirksam sei.