Betriebsratswahl mit Kandidatenmangel
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2024, 7 ABR 26/23
Rechtslage
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei Personen wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Wie groß das Betriebsratsgremium ist, hängt davon an, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind. Wird der gesetzliche Schwellenwert nicht erreicht, regelt § 11 BetrVG, dass für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder die nächstniedrigere Betriebsgröße nach der gesetzlichen Staffel in § 9 BetrVG gilt.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber ist Träger einer Klinik, in der in der Regel 170 Arbeitnehmer tätig sind. Somit müsste der zu wählende Betriebsrat aus sieben Arbeitnehmern bestehen. Bei der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2022 fanden sich jedoch nur drei Arbeitnehmer, die sich zur Wahl gestellt haben. Daher wurde ein Betriebsratsgremium gewählt, in dem nicht sieben, sondern nur drei Arbeitnehmer saßen. Der Arbeitgeber hielt dies für rechtswidrig und hat ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren eingeleitet. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg haben die Betriebsratswahl als wirksam betrachtet und das Begehren des Arbeitgebers abgewiesen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BAG:
Das Bundesarbeitsgericht entschied, es stelle keinen Hinderungsgrund für die Wahl eines Betriebsrats dar, wenn sich keine ausreichende Anzahl von Bewerbern für das Amt des Betriebsrats finden. § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG drücke den gesetzgeberischen Willen aus, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Wenn weniger Kandidaten als zu vergebende Betriebsratssitze vorhanden sind, ist die nächstniedrigere Stufe gemäß § 9 BetrVG maßgeblich, bis die Anzahl der Bewerber für die Errichtung eines Betriebsrats mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern ausreicht.