Schadensersatzanspruch bei verspäteter Zielvorgabe
LAG Köln, Urteil vom 06.02.2024, Az. 4 Sa 390/23
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten in einer Führungsposition beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag fand sich die folgende Regelung: „Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Jahreszielgehalt in Höhe von € 95.000 bei 100% Zielerreichung. Das Zielgehalt setzt sich aus einem Bruttofixgehalt in Höhe von € 66.500 und einer variablen Vergütung in Höhe von brutto € 28.500 bei 100% Zielerreichung zusammen. Die Ziele werden zunächst zeitnah nach Antritt der Beschäftigung und im Folgenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres vom Vorgesetzten definiert die Zieldefinition diesem Arbeitsvertrag spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme als Anlage hinzugefügt. Eine Unter- oder Übererfüllung der Ziele wird anteilig berechnet. (…). Die Zahlung der variablen Vergütung erfolgt jährlich nach Abschluss eines Geschäftsjahres, spätestens im Februar des Folgejahres.“
Auf Basis einer Betriebsvereinbarung zur variablen Vergütung war der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeitern die zu besprechende Zielvorgabe spätestens Anfang März des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen; zudem war geregelt, dass sich das Ziel des Mitarbeiters aus Unternehmens- und individuellen Zielen zusammensetzen sollte.
Im September 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, welche Zielvorgabe er für seine variable Vergütung haben werde. Zum 30.11.2019 schied der Kläger aufgrund einer Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus; er erhielt eine variable Vergütung in Höhe von € 15.600,00 brutto und erhob Zahlungsklage auf weitere € 16.000,00 brutto mit dem Argument, dass seine Zielvorgabe zu spät und nicht korrekt erfolgt sei.
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg.
Die Entscheidung des LAG:
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied auf die Berufung des Klägers hin, dass er Anspruch auf Schadensersatz in der von ihm begehrten Höhe von circa € 16.000,00 brutto habe. Eine so spät erfolgte Zielvorgabe könne ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen, so dass die Beklagte den Kläger so zu behandeln habe, als sei überhaupt keine Zielvorgabe erfolgt. Hier sei bereits Dreiviertel des Geschäftsjahres abgelaufen, obwohl die Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Kläger bis Anfang März 2019 eine entsprechende Zielvorgabe vorzulegen.