Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet als dritte Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (§§ 72 ff., 92 ff. ArbGG). Zudem entscheidet es als zweite Instanz bei einer sog. (Sprung-)Revision gegen Urteile eines Arbeitsgerichts (§ 76 ArbGG). Es besteht aus Senaten. Diese sind mit jeweils einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Beisitzer aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt (§ 41 Abs. 2 ArbGG).

Im Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet. Dieser besteht aus dem Präsidenten des BAG, je einem Berufsrichter der Senate und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§ 45 ArbGG). Er hat zwei Aufgaben: Zum einen muss er angerufen werden, wenn einer der Senate von der Rechtsprechung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Zum anderen kann er auf Vorlage eines Senats über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Rechtsfortbildung und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung entscheiden.