Landesarbeitsgericht

Das Landesarbeitsgericht bildet die zweite Instanz im Rahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es ist somit für Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte zuständig (§ 8 Abs. 2, Abs. 4 ArbGG). Es besteht, ebenso wie das Arbeitsgericht, aus Kammern, die auch in der gleichen Weise besetzt sind (§ 35 Abs. 2 ArbGG).