Erstattungspflicht einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.06.2023, Az. 9 AZR 383/19

Der Fall:

Arbeutgeber und Arbeitnehmer schlossen mit Hilfe der Vermittlung eines Personaldienstleisters im März 2021 einen Arbeitsvertrag. § 13 regelte, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2022 hinaus fortbestehen und aus vom Kläger zu vertretenden Gründen von diesem selbst beendet werden würde. Der Kläger wurde seit dem 01.05.2021 bei der Beklagten tätig. Die Beklagte hat an den Personaldienstleister für die Vermittlung eine Vermittlungsprovision in Höhe von € 4.461,60 brutto gezahlt. Nach Ablauf der Probezeit von sechs Monaten sollte eine weitere Zahlung in Höhe von € 2.230,80 brutto folgen. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zum 30.06.2021. Die Beklagte behielt unter Verweis auf § 13 des Arbeitsvertrags von der Vergütung des Klägers einen Teilbetrag in Höhe von € 809,21 netto ein.

Der Kläger verlangte die Zahlung dieses Betrages. Die Beklagte forderte im Wege der Widerklage die Erstattung der restlichen Vermittlungsprovision in Höhe von € 3.652,39 brutto. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Die Entscheidung:

Auch die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Das BAG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags sei eine Einmalbedingung, unterliege der Inhaltskontrolle, benachteilige den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB unwirksam. Es liege eine Beeinträchtigung des nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantierten Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes vor, ohne dass begründete Interessen der Beklagten dies rechtfertigen würden. Zudem trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko dafür, dass für die Personalbeschaffung getätigte Aufwendungen ins Leere laufen. Damit bestehe kein billigenswertes Interesse der Beklagten daran, die Kosten auf den Kläger zu übertragen. Außerdem erhalte der Kläger auch keinen Vorteil, der diese Beeinträchtigung seines Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ausgleichen würde.

Praxishinweis:

Mittlerweile ist es gängige Praxis, Headhunter zu engagieren, um dem Personalmangel entgegenzuwirken. Headhunter erhalten für die Vermittlung der Arbeitnehmer eine Provision vom Arbeitgeber. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Wird die Rückzahlung im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart, ist diese Regelung unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Vermittlungsprovision nicht von dem Arbeitnehmer zurückgefordert werden kann, wenn dieser das Unternehmen vorzeitig verlässt. Laut dem BAG gehört es zum unternehmerischen Risiko, dass sich diese getätigten Aufwendungen am Ende nicht lohnen. Wer der Vermittlungsprovision entgehen möchte, sollte deshalb besser selbst auf Personalsuche gehen. Ob eine individuell gestaltete arbeitsvertragliche Rückzahlungsverpflichtung wirksam wäre, ist mehr als fraglich.