Freistellung an Feiertagen

Nach den Feiertagsgesetzen der Länder ruht die Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer an diesen Feiertagen freizustellen. Ausnahmen können sich jedoch unter gewissen gesetzlich geregelten Voraussetzungen ergeben. Das Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 EFZG weiterzuzahlen.

Freistellung an Feiertagen (Gesetzliche Feiertage) in der BRD

  • Tag der Deutschen Einheit (03.10.)
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
  • Karfreitag
  • Ostermontag