Mutterschutz und Elternzeit
Vor der Geburt des Kindes bestehen nach § 3 MuSchG zwei Arten von Beschäftigungsverboten:
– Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung. Auf dessen Einhaltung kann die Schwangere allerdings verzichten (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
– In der gesamten Zeit vom Beginn bis zum Ende der Schwangerschaft herrscht ein individuelles Beschäftigungsverbot, soweit durch die Fortdauer der Beschäftigung nach einem ärztlichen Attest Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet würden (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
– In den ersten acht Wochen nach der Entbindung besteht wiederum ein generelles Beschäftigungsverbot, das nicht zur Disposition der Mutter gestellt ist (§ 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG).
Während der Schutzfristen des §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG hat die Mutter einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen die gesetzliche Krankenkasse (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Die Differenz zu dem zuletzt gezahlten Arbeitsentgelt muss der Arbeitgeber durch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ausgleichen (§ 14 MuSchG). Während des individuellen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG behält die Schwangere den vollen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber.
Danach haben sowohl Mutter als auch Vater des Kindes einen Anspruch auf Freistellung während der Elternzeit nach den Vorgaben des §§ 1 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Auch während der Elternzeit entsteht dann auch der reguläre gesetzliche Urlaubsanspruch, der vom Arbeitgeber jedoch gemäß § 17 BEEG durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gekürzt werden kann.