Gesetzliche Höchstarbeitszeit
Die Höchstdauer der Arbeitszeit ergibt sich aus § 3 ArbZG. Demnach darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn sich in einem Ausgleichszeitraum von 6 Monaten oder 24 Wochen wieder ein Durchschnitt von 8 Stunden pro Werktag ergibt.
Dabei ist zu beachten, dass sich das Arbeitszeitgesetz nicht auf den Arbeitsplatz, sondern vielmehr auf den einzelnen Arbeitnehmer bezieht. Arbeitszeiten eines Arbeitnehmers, der mehrere Arbeitsverhältnisse hat, sind somit zusammenzurechnen.
Das Arbeitszeitgesetz spricht von „Werktagen“. Es meint hierbei auch den Samstag. Das Maximum von 8 bzw. 10 Stunden pro Tag bezieht sich somit auf eine 6-Tage-Woche. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit 48-Stunden bzw. 60-Stunden.
Für Jugendliche gilt demgegenüber nach § 8 JArbSchG nur eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag bzw. maximal 40 Stunden in der Woche.
Die nach dem ArbZG maximal zulässige Arbeitszeit kann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG nur durch einen Tarifvertrag verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Daneben können die Tarifvertragspartner abweichende Ausgleichszeiträume festlegen. Die Betriebsparteien haben diesbezüglich keine Regelungsbefugnisse.