Umfang der Arbeitszeit (Arbeit auf Abruf)

BAG, Urteil vom 18.10.2023, 5 AZR 22/23

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin hatte einen Arbeitsvertrag, der keine Regelung zum Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit enthielt. Sie wurde je nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang, also auf Abruf, beschäftigt. Nachdem sich ihre Arbeitsleistung verringert hatte, beanspruchte sie trotzdem von ihrem Arbeitgeber, wie bisher vergütet zu werden. Sie vertrat die Ansicht, dass sich laut einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe, dass der bisherige zeitliche Umfang der Arbeitszeit die nunmehr geschuldete und zu vergütende Arbeitszeit sein müsse. Daher verlangte sie Annahmeverzugslohn für diejenige Arbeitszeit, die den Umfang der Arbeitszeit der vergangenen Jahre nicht erreichte.

Die Entscheidung:

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte sie damit keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eine Regelung über die wöchentliche Arbeitszeit enthalten müsse, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen habe. Fehle eine solche Regelung, schließe § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG diese Regelungslücke, so dass eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gelte. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei nur dann Raum, wenn die gesetzliche Fiktion keine sachgerechte Regelung sei und objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Vertragsschluss in Kenntnis der Regelungslücke eine andere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart worden sei.