Entgeltgleichheit von Männern und Frauen (Equal Pay)

BAG, Urteil vom 16.02.2023, 8 AZR 450/21

„Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert es nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.“ (Pressemitteilung des BAG 10/2023)

Der Fall:

Eine Frau hatte sich erfolgreich auf eine Außendienststelle beworben und zunächst ein Grundentgelt in Höhe von € 3.500,00 brutto erhalten. Ein Jahr später wurde die Vergütung aufgrund eines Haustarifvertrags auf € 3.620,00 brutto erhöht. Ein männlicher Arbeitskollege, der zwei Monate vor dieser Frau eingestellt worden war, bezog zunächst eine Grundvergütung in Höhe von € 4.000,00 brutto, nach Anhebung € 4.120,00 brutto. Die Klägerin sah sich aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt und forderte die Differenz zwischen ihrem und dem höheren Gehalt ihres Arbeitskollegen vom Arbeitgeber.

Die Entscheidung:

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte aber Erfolg. Das BAG entschied, dass die Klägerin gemäß Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und 7 EntgTranspG einen Anspruch auf das gleich hohe Grundentgelt wie ihr männlicher Arbeitskollege habe. Die Vermutung gemäß § 22 AGG, dass im Streitfall die Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen und somit die andere Partei die Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat, wurde vom BAG damit begründet, dass die Klägerin für dieselbe Arbeit wie der Arbeitskollege ein niedrigeres Grundentgelt erhalten habe. Dies stelle eine Benachteiligung aufgrund des
Geschlechts dar.