Fristlose Kündigung nach Saufgelage im Weinkeller des Arbeitgebers

Fristlose Kündigung nach Saufgelage im Weinkeller des Arbeitgebers

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aufgrund eines Saufgelages im Weinkeller des Arbeitgebers kann wirksam sein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist der Meinung, dass eine Abmahnung in einem solchen Fall regelmäßig entbehrlich ist, wenn die Pflichtverletzung besonders schwerwiegend ist.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2023, Az. 3 Sa 284/23

Inhaltsverzeichnis

Der Fall:

Der Kläger hatte als Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier seines Arbeitgebers, einer Winzergenossenschaft, teilgenommen. Nach dem gemeinsamen Restaurant-Besuch verschaffte sich der Kläger mit einem anderen Mitarbeiter der Beklagten mit seiner Chipkarte Zutritt zu dem auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers befindlichen Weinkeller.

Dort wurde weitergefeiert. Dabei wurden mehrere Flaschen Wein aus dem Eigentum der Beklagten getrunken und Müll hinterlassen. Der Kläger hatte daraufhin eine fristlose Kündigung erhalten.

Die Entscheidung:

Nachdem das Arbeitsgericht Wuppertal noch beide Augen zugedrückt und die Kündigung des Klägers aufgrund vorrangig auszusprechender Abmahnung als unwirksam betrachtet hatte, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine andere Auffassung vertreten: Eine Abmahnung sei angesichts der Schwere der Pflichtverletzung nicht ausreichend gewesen, da es für den Kläger offensichtlich gewesen sein muss, dass er nicht dazu befugt gewesen sei, mit seiner Chipkarte nachts das Betriebsgelände und den Weinkeller des Arbeitgebers zu betreten und dort Wein aus dem Eigentum des Arbeitgebers zu verzehren.