Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht im Hinblick auf die Ausgestaltung der Erfassung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber
Das Landesarbeitsgericht München hat sich einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) angeschlossen und im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit Folgendes entschieden: Der Betriebsrat kann durch sein Initiativrecht eine Regelung zur Erfassung der Arbeitszeit erzwingen.
LAG München, Beschluss vom 22.05.2023, Az. 4 TaBV 24/23
Der Fall:
Der beim Arbeitgeber bestehende Betriebsrat hatte von dem Arbeitgeber gefordert, in Verhandlungen über die Ausgestaltung der Erfassung der Arbeitszeit der beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu treten. Der Arbeitgeber hatte solche Verhandlungen mit dem Argument abgelehnt, dass er sich bereits grundsätzlich für ein System der elektronischen Arbeitszeiterfassung entschieden habe, für das der Konzernbetriebsrat zuständig sei; im Hinblick auf die allgemein erwartete gesetzliche Regelung und eine geplante Tariföffnung wolle er aktuell keine Aktivitäten entfalten.
Auf den Antrag des Betriebsrats hatte das Arbeitsgericht München eine Einigungsstelle eingesetzt und die Auffassung vertreten, dass diese im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21) nicht offensichtlich unzuständig sei; dem Wunsch des Betriebsrats gehe es nicht um das „Ob“ der Zeiterfassung, zu der sowieso eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe und daher kein Spielraum für Mitbestimmung sei, sondern hier allein um das „Wie“ der Zeiterfassung, bei welcher der Betriebsrat ein Initiativrecht habe.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht München hat die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen. Der Arbeitgeber habe nicht das Recht, sich darauf zu berufen, noch nicht entschieden zu haben, ob er sich im Hinblick auf die Pflicht zur Zeiterfassung rechtmäßig verhalten und seiner Pflicht zum Handeln nachkommen wolle. Die Entscheidung über die optimale Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der Mitbestimmung des Betriebsrats.