Zwingende gesetzliche Bestimmungen

Auf der Stufe unterhalb des Europarechts und des Verfassungsrechts steht das Gesetz. Nach dem Grundgesetz hat der Bund die überwiegende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Arbeitsrechts (Art. 74 Abs. 1 S.1 Nr. 12 GG). Dennoch kommt es in einzelnen Fällen vor, dass auch auf landesrechtlicher Ebene arbeitsrechtliche Regelungen zu finden sind.

Da es in Deutschland kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch gibt, finden sich die relevanten Regelungen oft in mehreren Gesetzen. Dies verdeutlicht sich insbesondere am Beispiel der Kündigung. Einschlägige Vorschriften sind hier:

• §§ 1 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Kündigungsschutzbestimmungen
• § 622 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB): Kündigungsfristen
• § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG): Anhörungsverfahren des Betriebsrats
• §§ 9, 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG): Kündigung während der Schwangerschaft
• §§ 168-175 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX): Kündigung von Schwerbehinderten

Diese Gesetze können zudem durch Verordnungen ergänzt werden. So finden sich z.B. in der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Ergänzungen zum Mutterschutzgesetz (MuSchG).