Betriebliche Übung: Das BGB aus dem ff.: Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München. Der betriebliche Arbeitsvertrag kann Risiken bergen, besser Sie lassen keine Unsicherheit entstehen.

Jeder Betrieb, der einen Betriebsrat hat, sollte eine Betriebsvereinbarung haben. Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Dr. Huber Dr. Olsen vertritt Sie nicht nur vor allen deutschen Arbeitsgerichten, sondern auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus welcher die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden. Durch dieses tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die regelmäßige Leistung bzw. Vergünstigung, wenn der Arbeitgeber diese drei Mal vorbehaltlos gewährt hat (z. B. Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld). Die Gewährung ist jedoch nur dann vorbehaltlos, wenn der Arbeitgeber bei der Zahlung nicht ausdrücklich erklärt hat, dass sie freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft erfolgt.

Abzugrenzen ist die betriebliche Übung zudem von der sogenannten Gesamtzusage. Anders als bei der betrieblichen Übung liegt bei der Gesamtzusage ein ausdrücklicher Erklärungstatbestand vor. Hierbei sagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern generell eine bestimmte Leistung bei Vorliegen bestimmter Leistungsvoraussetzungen zu. Die Arbeitnehmer erwerben dann einen vertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Die betriebliche Übung entsteht allein durch die gleichartige, wiederholte Praktizierung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers, ohne dass es dabei auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ankommt. Maßgeblich ist allein, wie die Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände verstehen durften.

Der Anspruch entsteht jedoch nur dann, wenn das Verhalten des Arbeitgebers auch gleichförmig ist. Zahlt ein Arbeitgeber demnach „nach Gutdünken“ über einen Zeitraum von mehreren Jahren ein Weihnachtsgeld in jährlich unterschiedlicher Höhe, fehlt es bereits an einer regelmäßigen, gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen. Eine betriebliche Übung ist damit nicht entstanden.

Gegenstand der betrieblichen Übung müssen jedoch nicht zwingend Vergütungen sein. Jede für einen Arbeitnehmer günstige Leistung kann darunter fallen, z. B.:

  • Vergütungsansprüche
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Essenszuschuss

Der Arbeitgeber muss stets beachten, ob nicht ein Tarifvertrag zur Anwendung gelangen muss, dessen Inhalte er zwingend anzuwenden hat.