Fälligkeit und Zahlung der Vergütung

Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung nach Ableistung der Arbeit durch den Arbeitnehmer zu entrichten. Der Arbeitnehmer ist damit grundsätzlich vorleistungspflichtig. Allerdings ist diese Vorschrift nicht bindend, so dass im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag auch etwas anderes vereinbart werden kann.

Bezüglich der Modalitäten der Auszahlung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Es bezieht sich auf Zeit, Ort und Art der Auszahlung. In der Praxis wird in Betriebsvereinbarungen meist festgelegt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auf eigene Kosten auf das Konto des Arbeitnehmers zu überweisen hat. Haben die Parteien keine sog. Nettolohnvereinbarung getroffen, also bestimmt, dass der Arbeitgeber alle Steuern und Beiträge übernimmt, ist die vereinbarte Vergütung der Bruttolohn. Dabei hat der Arbeitgeber die öffentlich-rechtliche Pflicht, die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung einzubehalten und abzuführen.

Bezahlt der Arbeitgeber versehentlich zu viel Lohn, hat er gegen den Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Unter Umständen kann der Arbeitnehmer hier jedoch den Einwand der „Entreicherung“ erheben.

Bezahlt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht oder nicht rechtzeitig, kommt er in Verzug. Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen nicht nur den ausstehenden Lohn vom Arbeitgeber verlangen, sondern auch Verzugszinsen für die verspätete Zahlung geltend machen.