Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr grundsätzlich verboten.

Die jeweiligen Feiertage bestimmen sich deutschlandweit und nach den jeweiligen Feiertagsgesetzen der Bundesländer. Heiligabend und Silvester sind demnach jedoch keine gesetzlichen Feiertage, sodass an diesen Tagen grundsätzlich gearbeitet werden kann bzw. muss.

Ausnahmen von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit bestimmen sich nach den §§ 9 Abs. 2, 10 ArbZG. Demnach können Schichtbetriebe den Beginn und das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe fiktiv verschieben. Betriebe in § 10 ArbZG sind von dem Verbot gänzlich ausgenommen, da sie der Gesellschaft auch sonntags zur Verfügung stehen müssen (z.B. Krankenhäuser, Gaststätten, Rundfunkt etc.).

Der Begriff der Nachtarbeit ist in § 2 Abs. 3 und Abs. 4 geregelt. Nachtzeit ist demnach die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr, in Konditoreien zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr. Nachtarbeit liegt vor, wenn mehr als zwei Stunden der Arbeitszeit in die Nachtzeit fallen.

Arbeitet ein Arbeitnehmer überwiegend zur Nachtzeit, ist er nach § 2 Abs. 5 ArbZG sog. „Nachtarbeitnehmer“. Auch er kann nach § 6 Abs. 2 ArbZG regulär 8 Stunden bzw. maximal 10 Stunden pro Werktag eingesetzt werden, jedoch muss er Arbeitszeiten, die 8 Stunden überschreiten, bereits innerhalb von einem Monat bzw. 4 Wochen wieder ausgleichen. Zudem hat er nach §§ 6 Abs. 3, Abs. 4 ArbZG Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu bezahlende arbeitsmedizinische Untersuchung und unter gewissen Umständen auch Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz.

Für Nachtarbeit ist zudem ein angemessener Ausgleich zu gewähren, der jedoch vom Gesetz nicht näher definiert wird. In der Praxis werden hier meist Zuschläge gezahlt, die sich auch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben können.