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Unter „Arbeitszeit“ ist die Zeit zu verstehen, in welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Entscheidend ist somit nicht, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit auch tatsächlich arbeitet. Regelungen zur Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz („ArbZG“). § 2 ArbZG definiert die Arbeitszeit im Sinne des ArbZG als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Üblicherweise wird die Dauer der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag geregelt. Arbeitsvertragliche Regelungen finden ihre Grenzen jedoch stets im ArbZG. Hiernach ist grundsätzlich eine maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden einzuhalten. Eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeiten auf bis zu zehn Stunden ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen acht Stunden an werktäglicher Arbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten werden.