Arbeitsrecht A-Z

    Kündigungserklärung

    Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, welche das Arbeitsverhältnis für die Zukunft auflösen soll. Die Kündigungserklärung ist empfangsbedürftig, weil sie erst dann wirksam wird, wenn sie dem anderen auch zugegangen ist. Hingegen ist es völlig unerheblich für die Wirksamkeit der Kündigung, ob der Empfänger diese annimmt oder verweigert. (1) Inhalt und Form der […]

    Ordentliche Kündigung

    Der wichtigste Beendigungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung nach § 620 Abs. 2 BGB. Sie erfordert zunächst eine Kündigungserklärung, die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer aussprechen können. Will der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, und besteht in seinem Betrieb ein Betriebsrat, muss zuvor eine Betriebsratsanhörung stattfinden (§ 102 BetrVG). Sonst […]

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Das Arbeitsverhältnis ist ein sog. Dauerschuldverhältnis. Dies bedeutet, es ist nicht schon dann beendet, wenn ein einmaliger Leistungsaustausch stattgefunden hat, also die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer einmal erbracht wurde und er dafür vom Arbeitgeber das Arbeitsentgelt erhalten hat. Es endet vielmehr erst dann, wenn ein sog. Beendigungstatbestand vorliegt. Die Beendigungstatbestände lassen sich danach unterscheiden, ob das […]

    Freistellung an Feiertagen

    Nach den Feiertagsgesetzen der Länder ruht die Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer an diesen Feiertagen freizustellen. Ausnahmen können sich jedoch unter gewissen gesetzlich geregelten Voraussetzungen ergeben. Das Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 EFZG weiterzuzahlen. Freistellung an Feiertagen (Gesetzliche Feiertage) in der BRD Tag der […]

    Mutterschutz und Elternzeit

    Vor der Geburt des Kindes bestehen nach § 3 MuSchG zwei Arten von Beschäftigungsverboten: – Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung. Auf dessen Einhaltung kann die Schwangere allerdings verzichten (§ 3 Abs. 2 MuSchG). – In der gesamten Zeit vom Beginn bis zum Ende der Schwangerschaft herrscht ein individuelles […]