Probezeitkündigung mit längerer Kündigungsfrist
Der Arbeitgeber ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis noch in der Wartezeit des § 1 I KSchG nicht zum erstmöglichen Termin nach der Wartezeit, sondern mit einer längeren Kündigungsfrist zu kündigen. Darin liegt keine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der verlängerten Kündigungsfrist eine weitere Bewährungschance einräumen will. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit […]